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AGB der Tollwitzer Kies & Recyclingwerke GmbH

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Leistungen des Unternehmens gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie schließen Einkaufbedingungen des Kunden aus. 
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch das Unternehmen. 

§ 2 Angebot

  1. An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine anderen Fristen schriftlich vereinbart wurden, zehn Kalendertage ab Angebotsdatum.
  2. Die angebotenen Materialeigenschaften unterliegen den natürlichen Schwankungen. Feste Eigenschaften werden vom Unternehmen nicht zugesagt. Die Einsatzmöglichkeit des Materials hat der Kunde zu prüfen.
  3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe der bestellten Materialien.

§ 3 Auftrag/Bestellung

  1. Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit oder Zwischenverkauf. Nicht vorgesehene Betriebsstörungen, Produktionsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten, Stau und ähnliches, auch bei Erfüllungsgehilfen berechtigen zum Hinausschieben der Verpflichtungen des Unternehmens.
  2. Aufträge und Bestellungen haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an das Unternehmen gelten
    aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteilte Aufträge. Die Gültigkeit dieser Vorschriften gilt bei telefonischen Aufträgen als
    vereinbart.
  3. Die Unterschrift der weisungsberechtigten Personen des Kunden auf dem Auslieferungsdatum des Unternehmens gilt als rechtlich
    verbindlich und tritt an die Stelle eines schriftlichen Auftrags.
  4. Für die richtige Bestellung und Auswahl der Materialien ist allein der Kunde verantwortlich. Das Unternehmen gibt lediglich eine
    Übersicht über die prinzipiellen Verwendungsmöglichkeiten der Materialien. Es gelten die Sorten- und Artikelbezeichnungen der
    jeweils gültigen Preisliste.

§ 4 Preise

  1. Den Preisen liegen grundsätzlich die jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten grundsätzlich:
    • 2.1 die Preise ab Werk bzw. bei Anlieferung durch den Kunden. Frei Bau Preise werden gesondert verhandelt.
    • 2.2 alle Frachtsätze bei aufeinander folgender und ohne zeitliche Unterbrechung stattfindender Abnahme der gesamten
    • bestellten Mengen.
    • 2.3 Frachtsätze von 69,00 Euro pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei vom Kunden zu vertretender nicht voller
    • Ausladung der Fahrzeuge.
    • 2.4 die Frachtpreise für Be- und Entladezeiten von max. 10 Minuten. Darüber hinausgehende Zeiten werden gesondert als
      Standzeiten zum Stundensatz von 69,00 Euro pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
  3. Alle Preise verstehen sich pro Tonne, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 5 Lieferung/Gefahrenübergang

  1. Die von dem Unternehmen genannten Liefertermine sind unverbindlich.
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Zeit, zuzüglich einer Toleranz von 2 Stunden bei einer Anlieferungsentfernung von
    weniger als 20 km ab dem Beladeort. Sonst gilt eine Toleranz von 5 Stunden als vereinbart. Eine Verlängerung des Liefertermins
    kann unumgänglich sein, sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie in § 3 Nr. 1 genannt, auftreten. Dies gilt auch wenn sie bei Subunternehmen des Unternehmens oder deren Nachunternehmer auftreten. Schadensansprüche an das Unternehmen wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Fixtermine sind ausdrücklich als solche zu benennen und schriftlich zu vereinbaren oder zu bestätigen.
  4. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Beladeort. Bei Abholung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem das Fahrzeug des Kunden das Werk verlässt.
  5. Bei Leistungen an Lieferstellen des Kunden muss die Be- bzw. Abladestelle mit schwerem Lastzug gut und ohne Schaden zu
    verursachen erreichbar, sowie ohne Gefahr für das Unternehmen befahrbar sein. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Kunden die vorgenannte Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für sämtliche auftretende Schäden beim Unternehmen oder Dritten.
  6. Erfolgt die Lieferung an einen Verwendungsort, der vom Kunden nicht besetzt ist, so gilt das Material mit Unterschrift des Fahrers
    auf dem Auslieferungsauftrags als angeliefert.

§ 6 Abnahme/Mängelrügen

  1. Maß- und Gewichtsangaben, sowie Materialzusammensetzung und Qualität unterliegen den üblichen, natürlichen Schwankungen. Insbesondere im Mutterboden und Recyclingmaterialien des Unternehmens können bis zu 5 Gew.-% Fremdstoffe (wie z. B. Holz,
    Recycling, Glas, Überkorn, Sporen etc.) enthalten sein. Dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen. Größere Verunreinigungen sind von Kunden nachzuweisen.
  2. Bestellte Mengen sind aus verladetechnischen Gründen immer als „ca. Mengen“ zu betrachten. Abweichungen von bis zu 20 Gew.-% von der bestellten Menge sind vom Kunden abzunehmen und gemäß vereinbarter Vergütung zu bezahlen. Nachlieferung oder Rücknahmen bei Mengenabweichungen bis zu 20 % auf Kosten des Unternehmens sind ausgeschlossen.
  3. Bei Abholungen sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu beanstanden und eine Beladung ist abzulehnen, dies gilt auch für
    beauftragte Dritte.
  4. Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen bzw. seines Erfüllungsgehilfen ist das Material vom Kunden stichprobenartig zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind unverzüglich unter Angabe der Daten auf dem Wiegeschein dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen. Nach Beginn der Verarbeitung der gelieferten Ware oder nach Weiterveräußerung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.
  5. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Bekannt werden innerhalb der gesetzlichen Fristen dem Unternehmen schriftlich zu melden.
  6. Mit der Unterschrift auf dem Wiegeschein bzw. dem Lieferschein erkennt der Kunde die angegebene Menge bzw. die Art des
    angegebenen Materials als geliefert und korrekt an.
  7. Bei unbegründet verweigerter Abnahme

§ 7 Angebot

  1. Für die Rechnungslegung gilt das auf den amtlich geeichten Waagen des Unternehmens ermittelte Gewicht nach Tonnen bzw. die auf den Lieferscheinen angegebene Menge nach Kubikmeter.
  2. Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, wie Wartung oder Frost nicht funktionsfähig sein, erfolgt die Abrechnung über das Volumen (lose Masse). Als Umrechnungsfaktoren werden die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Werter als verbindlich vereinbart.
  3. Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt pauschal, ohne Verwiegung, entsprechend der jeweils gültigen Kleinanlieferliste.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zehn Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Skonto ist schriftlich zu vereinbaren bzw. vom Unternehmen zu bestätigen.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart, sofern das Unternehmen keinen höheren Schaden nachweist.
  3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur
    Zahlung fällig.
  4. Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluß, nach Wahl eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
  5. Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen. Schadenersatzansprüche an das Unternehmen entstehen dadurch nicht.
  6. Rechnungen des Unternehmens gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Kaufleute ist 06217 Merseburg.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarungen nicht berührt.